Brostec GmbH

...vom einzelnen Bauteil bis zur Gesamtlösung!

Brostec GmbH

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB's)

1.    Allgemeines

Unseren Verkäufen liegen diese allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen zugrunde. Abweichende oder zusätzliche Bedingungen und/oder Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Vereinbarung.

 

8.    Zahlungsbedingungen

Unsere Fakturen sind zahlbar innert 30 Tagen nach Rechnungsdatum rein netto.

 2.    Lieferung

Nutzen und Gefahr gehen mit Abgang der Lieferung ab Werk auf den Besteller über und der Besteller trägt die Kosten für den Transport. Für Lieferungen innerhalb der Schweiz gilt EXW, Incoterms 2010. Für grenzüberschreitende Lieferungen gilt FCA (Brostec GmbH Zofingen), Incoterms 2010.

 

 9.    Verpackung

Die Verpackung ist nicht im Produktepreis enthalten. Wünscht der Kunde eine Zirkulationsverpackung, so kann diese für uns kostenlos angeliefert und zu Verfügung gestellt werden. Allfällige Mehrkosten für den Verpackungsaufwand, Handling und Lagerung gehen zu Lasten des Kunden.

 3.    Liefertermine

Es gelten die von uns in der Auftragsbestätigung angegebenen Liefertermine. Ereignisse höherer Gewalt, Arbeitseinstellungen in unserem Werk oder im Zulieferwerk, Betriebsstörungen und Lieferverzögerung unserer Lieferanten entbinden uns von der Einhaltung der angegebenen Liefertermine. Schadenersatzansprüche aus Nichteinhaltung von Lieferterminen sind aus-geschlossen.

 

 10.    Nachbestellungen / Ersatzteile

Nachbestellungen und/oder Ersatzteile können nur im Rahmen der Materialverfügbarkeit und der Verfügbarkeit der benötigten Betriebsmittel ausgeführt werden.

 4.    Werkzeuge und Vorrichtungen

Werkzeuge und Vorrichtungen, die kostenanteilsmässig übernommen werden, bleiben in unserem Besitz. Werden Werkzeuge und Vorrichtungen für mehr als 5 Jahre nicht verwendet, wechselt das Eigentumsrecht zum Besitzer (Brostec GmbH). Brostec GmbH kann dann die Werkzeuge und Vorrichtungen vernichten und ist von der Aufbewahrungspflicht entbunden.

 

 11.    Gewährleistungen: Mängel

Wir gewährleisten Lieferung in der Qualität gemäss Vereinbarung (nicht aber Eignung für den beabsichtigten Verwendungszweck). Für nachweisbar fehlerhafte Ware stehen nach unserem Ermessen die folgenden Rechtsbehelfe zur Verfügung: Nachbesserung, kostenlose Ersatzlieferung oder Gutschrift (gegen Rücksendung der fehlerhaften Ware). Alle anderen Ansprüche, auch für Zeitaufwand sowie Schadenersatzansprüche lehnen wir ab. Weitere Gewährleistungen und /oder Garantien sind ausdrücklich wegbedungen.

 5.    Mehr- oder Minderlieferungen

Für Klein- oder Verschleissteile mit einer Ausliefermenge ≥30 Stück ist eine Mehr- oder Minderlieferung bis zu 10% der bestellten Menge zulässig. Lieferungen innerhalb dieses Rahmens gelten als vertragsgemässe Erfüllung.

 

 12.    Reklamationen

Mängelrügen hat der Käufer innert 10 Arbeitstagen nach Eingang der Ware am Bestimmungsort schriftlich zu erheben. Fehler, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind unverzüglich nach Feststellung unter sofortiger Einstellung etwaiger Bearbeitung, spätestens aber drei Monate nach Wareneingang, anzumelden.

 6.    Preise

Unsere Preise verstehen sich in Schweizer Franken, netto, ab Werk, ohne Verpackung und ohne Steuern, Abgaben, Gebühren, Zölle und dergleichen.
Alle Arten von Steuern, Abgaben, Gebühren, Zöllen und dergleichen trägt der Besteller. Preisberichtigungen behalten wir uns vor, z.B. bei Preisänderungen von Vormaterial und/oder bei Wechselkursänderungen, Frachterhöhungen bis zum Tage der Lieferung usw.

 

 13.    Stornierung oder Verschiebung von Aufträgen

Das Akzeptieren von Stornierungen und/oder Verschiebungen von erteilten Aufträgen liegt in unserem Ermessen. Wir würden einer Stornierung oder Verschiebung nur dann zustimmen, wenn wir für alle bereits entstandenen und noch entstehenden Kosten sowie den entgangenen Gewinn entschädigt würden. Eine Stornierung oder Verschiebung wird nie akzeptiert werden, wenn damit die wirtschaftliche Existenz des Unternehmens gefährdet würde oder Entlassungen erfolgen müssten.

 7.    Eigentumsvorbehalt

Wir bleiben Eigentümer der gesamten Lieferung bis wir die Zahlung gemäss Vertrag vollständig erhalten haben. Der Besteller verpflichtet sich zur Mitwirkung bezüglich sämtlicher Massnahmen zum Schutz des Eigentums. Insbesondere ermächtigt der Besteller uns, auf seine Kosten die Eintragung des Eigentumsvorbehalts in den entsprechenden Büchern, Registern oder dergleichen vorzunehmen und die diesbezüglichen Formalitäten zu erfüllen.

 

 14.    Erfüllungsort

Erfüllungsort ist Zofingen.

15.    Anwendbares Recht und Gerichtsstand

Anwendbar ist das materielle schweizerische Recht unter Ausschluss kollisionsrechtlicher Bestimmungen. Ausschliesslicher Gerichtsstand ist Zofingen.

 

Zofingen, Januar 2014